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Der Modellversuch des
begleiteten Fahrens ist ab dem 01.03.2006 neu geregelt. Jeder Fahranwärter in
Niedersachsen hat die Möglichkeit, sich ab 16,5 Jahren in einer Fahrschule
anzumelden, und den „Führerschein mit 17“ zu machen. |
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bisher
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Seit 1.3.2006
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Erteilung im Wege der Einzelausnahme vom Mindestalter
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Keine Ausnahme vom Mindestalter erforderlich
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Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B möglich
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Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B sowie BE möglich
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Voraussetzung zur Begleitperson:
Begleitperson muss erziehungsberechtigt
sein
Die Erziehungsberechtigten müssen der
Teilnahme am Modellversuch zustimmen
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Voraussetzung zur Begleitperson:
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B
(oder auch 3) sein; Begleitperson hat
ihren Führerschein mitzuführen
darf nicht mehr als 3 Punkte im
Verkehrszentralregister (VZR) haben (zum
Zeitpunkt der Erteilung der
Prüfungsbescheinigung)
die begleitende Person darf den Inhaber
einer Prüfungsbescheinigung nicht
begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25
mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf
Alkoholgenuss überschritten, bzw. wenn
die begleitende Person unter dem
Einfluss von berauschenden Mitteln steht
Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl
der Teilnahme am Modellversuch als auch
der Benennung der Begleitpersonen
zustimmen
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Anzahl der Begleitpersonen auf maximal zwei Erziehungsberechtigte limitiert
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Anzahl der Begleitpersonen nicht limitiert
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Teilnahme der Fahranfänger an einer Vorbereitungsveranstaltung obligatorisch, für Begleitpersonen freiwillig
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Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung freiwillig, sie wird allerdings ausdrücklich empfohlen
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Auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss solange mit einer Begleitperson gefahren werden, bis die Prüfungsbescheinigung in den Kartenführerschein umgetauscht wurde
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Auflage der Begleitung entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch
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Bei Verstoß gegen Auflagen Widerruf der Ausnahmegenehmigung und Einziehung der Prüfungsbescheinigung;
Fahrerlaubnis bleibt erhalten und der Karten-FS kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei der FeB abgeholt werden
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Bei Verstoß gegen Auflagen Widerruf der Fahrerlaubnis;
Für Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG erforderlich
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