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Der Modellversuch des begleiteten Fahrens ist ab dem 01.03.2006 neu geregelt. Jeder Fahranwärter in Niedersachsen hat die Möglichkeit, sich ab 16,5 Jahren in einer Fahrschule anzumelden, und den „Führerschein mit 17“ zu machen.

bisher

Seit 1.3.2006

Erteilung im Wege der Einzelausnahme vom Mindestalter

Keine Ausnahme vom Mindestalter erforderlich

Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B möglich

Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B sowie BE möglich

Voraussetzung zur Begleitperson:

Begleitperson muss erziehungsberechtigt sein
Die Erziehungsberechtigten müssen der Teilnahme am Modellversuch zustimmen

Voraussetzung zur Begleitperson:

muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) sein; Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen
darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) haben (zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung)
die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten, bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht
Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am Modellversuch als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen

Anzahl der Begleitpersonen auf maximal zwei Erziehungsberechtigte  limitiert

Anzahl der Begleitpersonen nicht limitiert

Teilnahme der Fahranfänger an einer Vorbereitungsveranstaltung obligatorisch, für Begleitpersonen freiwillig

Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung freiwillig, sie wird allerdings ausdrücklich empfohlen

Auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss solange mit einer Begleitperson gefahren werden, bis die Prüfungsbescheinigung in den Kartenführerschein umgetauscht wurde

Auflage der Begleitung entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch

Bei Verstoß gegen Auflagen Widerruf der Ausnahmegenehmigung und Einziehung der Prüfungsbescheinigung;

Fahrerlaubnis bleibt erhalten und der Karten-FS kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei der FeB abgeholt werden

Bei Verstoß gegen Auflagen Widerruf der Fahrerlaubnis;

Für Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG erforderlich